Wichtige gesetzliche Bestimmungen
Die gesetzlichen Bestimmungen für die Sonderschulen sind im
SchOG (Schulorganisationsgesetz) und im SchUG (Schulunterrichtsgesetz)
verankert.
SchOG
§ 2
Allgemein
Die österreichische Schule hat die Aufgabe, an der Entwicklung der Anlagen der Jugend nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten sowie nach den Werten des Wahren, Guten und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen Wissen und Können auszustatten und zum selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen.
§ 22
Aufgabe der Sonderschule
Die Sonderschule in ihren verschiedenen Arten hat physisch oder psychisch behinderte Kinder in einer ihrer Behinderungsart entsprechenden Weise zu fördern, ihnen nach Möglichkeit eine den Volksschulen oder Hauptschulen oder Neuen Mittelschulen oder Polytechnische Schulen entsprechende Bildung zu vermitteln und ihre Eingliederung in das Arbeits- oder Berufsleben vorzubereiten.
§23
Lehrplan der Sonderschule
Die Lehrpläne der einzelnen Arten der Sonderschule sind unter Bedachtnahme auf die Bildungsfähigkeit der Schüler und unter Anwendung der Vorschriften über den Lehrplan der Volksschule oder der Hauptschule oder der Neuen Mittelschule oder der Polytechnischen Schule zu erlassen.
Zusätzlich sind der Behinderung der Schüler entsprechende Unterrichtsgegenstände sowie therapeutische oder funktionelle Übungen vorzusehen.
§ 24
Aufbau der Sonderschule
Die Sonderschule umfasst neun Schulstufen.
Die letzte Schulstufe ist das Berufsvorbereitungsjahr – BVJ.
Die Einteilung der Klassen richtet sich nach dem Alter und der Bildungsfähigkeit der Schüler. In den Unterrichtsgegenständen Deutsch und Mathematik ist die Teilnahme am Unterricht der nächstniedrigen oder nächsthöheren Schulstufe zu ermöglichen, wenn dadurch der individuellen Lernsituation der Schüler besser entsprochen werden kann.
Sonderschulen können als ganztägige Sonderschulen geführt werden.
SchUG
§ 43
Die Schüler sind verpflichtet, durch ihre Mitarbeit und ihre Einordnung in die Gemeinschaft der Klasse und der Schule an der Erfüllung der Aufgabe der österreichischen Schulen (SchOG § 2) mitzuwirken und die Unterrichtsarbeit (SchUG § 17) zu fördern. sie haben den Unterricht (und den Betreuungsteil an ganztägigen Schulformen, zu dem sie gemeldet sind) regelmäßig und pünktlich zu besuchen, die erforderlichen Unterrichtsmittel mitzubringen und die Schulordnung bzw. die Hausordnung einzuhalten.
§ 17
Der Lehrer hat in eigenständiger und verantwortlicher Unterrichts- und Erziehungsarbeit die Aufgaben der österreichischen Schulen (SchOG § 2) zu erfüllen. In diesem Sinne und entsprechend dem Lehrplan der betreffenden Schule hat er unter Berücksichtigung der Entwicklung der Schüler und der äußeren Gegebenheiten den Lehrstoff des Unterrichtsgegenstandes dem Stand der Wissenschaft entsprechen zu vermitteln, eine gemeinsame Bildungswirkung aller Unterrichtsgegenstände anzustreben, den Unterricht anschaulich und gegenwartsbezogen zu gestalten, die Schüler zur Selbsttätigkeit und zur Mitarbeit in der Gemeinschaft anzuleiten, jeden Schüler nach Möglichkeit zu den seiner Anlage nach besten Leistungen zu führen, durch geeignete Methoden und durch zweckmäßigen Einsatz von Unterrichtsmitteln den Ertrag des Unterrichts als Grundlage weiterer Bildung zu sichern und durch entsprechende Übungen zu festigen.